Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Informationen für Sozialgerichte

Das nun nicht mehr ganz so neue Begutachtungsinstrument ist ein sehr komplexes System zur Ermittlung von Pflegebedürftigkeit, auf der Grundlage des seit Januar 2017 geltenden Pflegebegriffs nach § 14 SGB XI. Dabei ist das Maß der Selbständigkeit evident, die in sechs Lebensbereichen (Modulen) zu ermitteln ist. Grundlage dafür sind die Begutachtungsrichtlinien (BRi) des GKV-Spitzenverbandes.

Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten sind in einer abgestuften Systematik zu erheben, die in Kapitel 4.9 der BRi pflegefachlich konkretisiert sind. In den Modulen 1, 4 und 6 ist jeweils die Selbständigkeit der dort beschriebenen Items zu erheben. Im Modul 2 ist das Vorhandensein der jeweils genannten Fähigkeiten zu bewerten, ebenso wie in Modul 5. Mit dem Modul 3 ist zu erheben, wie häufig „Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen“ auftreten. Da der Grad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten jeweils mit Einzelpunktwerten versehen wird, ist die Auseinandersetzung mit der Ermittlung der Punktwerte zumeist Hauptstreitpunkt auch in den sozialgerichtlichen Verfahren. Der jeweiligen Einzelpunktzahl kommt deswegen eine hohe Bedeutung zu, da sich aus ihnen der gewichtete Gesamtpunktwert ermittelt, der schließlich den Pflegegrad ergibt.

Aufgrund jahrelanger vertrauensvoller und wiederkehrender Zusammenarbeit mit Sozialgerichten und Landessozialgerichten liegen umfangreiche Erfahrungen in der Gutachtenerstattung vor. Eine kontinuierliche Qualifizierungen sichert die Qualität der Arbeit unseres Teams. Ziel ist es, die Beweiserhebung und damit die Verfahrensentscheidungen durch pflegefachlich substantiierte Begründungen zu unterstützen und somit Verfahrensabschlüsse zu beschleunigen.

Erwartet werden können eine übersichtliche und systematische Dokumentation der Untersuchungsergebnisse. Die vorgelegten Gutachten sind in für die Verfahrensbeteiligten verständlicher und nachvollziehbarer Sprache abgefasst. Sie erläutern die Zusammenhänge zwischen den vorliegenden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einerseits, dem daraus resultierendem Hilfebedarf andererseits und stellen damit Transparenz her. Die ermittelten Ergebnisse werden mit Hilfe von in der Pflegewissenschaft anerkannten Assessmentverfahren verifiziert.

In jedem Fall erfolgt eine detaillierte Dokumentenanalyse der mit den Gerichts- und Verwaltungsakten zur Gutachtenerstattung überlassenen Unterlagen. Darüber hinaus – soweit Bestandteil der Beweisanordnung – erfolgt eine kritische Würdigung der Ergebnisse vorangegangener Begutachtungen.

Für die Kinderbegutachtung bestehen Kooperationen sowohl mit einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie mit in der Begutachtung von Kindern erfahrenen Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Innen, teilweise mit intensivpflegerischer Ausbildung in der Pädiatrie. Bei beabsichtigter Beauftragung der Begutachtung von Kindern, werden dem Gericht die Kooperationspartner/Innen namhaft gemacht, ihre Fach- und Sachkunde im Einzelfall nachgewiesen, um ggf. geplante Untersuchungen mit dem dafür ausgebildeten Fachpersonal durch die beauftragende Kammer genehmigen zu lassen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass auch die Gutgutachtenerstattung bei Kindern auf fachlich gleichbleibend hohem Niveau und aktuellem Wissensstand erfolgt. Zusätzliche Kosten fallen dadurch nicht an.

Wenn Sie sich vor einer Gutachtenbeauftragung von der Qualität unserer Gutachten überzeugen möchten, sind wir gern bereit, Ihnen ein anonymisiertes Sachverständigengutachten zur Verfügung zu stellen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall über unsere E-Mailadresse Verbindung zu uns auf.


Über folgende Möglichkeiten können Sie uns erreichen.

Sachverständigenbüro Pflege Leipzig
Giebnerstraße 13
04279 Leipzig