Aktuelles
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege legt Gutachten 2024 vor
Unter dem Titel „Fachkräfte im Gesundheitswesen. Nachhaltiger Einsatz einer knappen Ressource.“ hat der Sachverständigenrat sein neues Gutachten vorgelegt, das sich schwerpunktmäßig auf die personellen Strukturen und den Einsatz der Ressource „Personal“ konzentriert. Für den Bereich der ambulant-pflegerischen Versorgung findet sich eine ernüchternde Zustandsbeschreibung, die mit einer „fehlenden zielgerichteten Pflegeinfrastrukturentwicklung, einer unzureichend bedarfsgerechten Ausdifferenzierung der Leistungen ambulanter Pflege, einem starren Finanzierungsrahmen, erheblichen Versorgungslücken, einer hochkomplexen, weitestgehend unkoordinierten Angebotslandschaft informeller Hilfen und formeller Angebote, ausgeprägten Schnittstellenproblemen und ungenutzten Potenzialen in der Prävention, der Gesundheitsförderung sowie der Förderung des Selbstmanagements“ zusammengefasst wird. Um vorhandene Potentiale nutzbar machen zu können, wird u.a. eine kleinräumige, bundesweit einheitliche Bedarfserfassung benötigter Strukturen ebenso empfohlen, wie eine flächendeckende Pflegebedarfsplanung. Nach Auffassung des Rates sollten regionale Pflegekompetenzzentren etabliert werden. Ein Pflegekompetenzzentrum wird dabei „als vernetzende Stelle die Leistungen und Teams ambulanter Pflege in regionalen Einzugsgebieten [bündeln]“ gedacht und die „gemeinsam die Sicherstellung der ambulanten pflegerischen Versorgung“ ermöglichen sollen.
Das Gutachten finden Sie unter:
https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2024/Gutachten_2024_barrierefrei.pdf
Kommt der Medizinische Dienst zur Begutachtung bald per Video ins Haus?
Nachdem mit § 142a SGB XI die telefonische Begutachtung in bestimmten Fällen gesetzlich legitimiert wurde, bereitet der Medizinische Dienst auch videobasierte Begutachtungen vor. Dazu wurde in insgesamt 53 stationären Pflegeeinrichtungen eine Videokonferenz-Software erprobt, mit Hilfe derer der Umfang von Pflegebedürftigkeit bei zusammen 67 Bewohner*Innen erhoben wurde. Im Nachgang der videobasierten Begutachtungen wurde in fünf Fällen (das entspricht ca. 7.5%) im Nachgang eine persönliche Befunderhebung durchgeführt, mit der in 15 bis 20 Minuten die gleichen Ergebnisse ermittelt wurden, wie zuvor per Video. Daraus wird u.a. das Ergebnis abgeleitet, dass dies „ein deutlicher Hinweis für eine valide und reliable Durchführbarkeit der Videobegutachtung“ sei. Eingeschätzt wurde ferner, dass es dem Grunde nach keine Fallkonstellationen gäbe, die für eine Videobegutachtung nicht in Betracht zu ziehen sei. Besonders eigne sie sich für Begutachtungen in stationären Pflegeeinrichtungen, da im Bedarfsfall professionell Pflegende eingreifen und den Begutachtungsprozess insgesamt unterstützen könnten.
Dies mag man so sehen können. Erkennbar ist aber auch, dass auf diesem Weg Aufgaben der Medizinischen Dienste, nämlich die Feststellung des Umfangs von Pflegebedürftigkeit, auf diese Weise in die stationären Pflegeeinrichtungen verlagert werden. Denn deutlich ist ebenso geworden, dass – wenn die Pflegenden in den Einrichtungen die Videobegutachtungen nicht unterstützen – es sich nicht um eine Alternative zur persönlichen Befunderhebung erweist, weil derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die pflegebedürftigen Versicherten über das notwendige technische Know-how verfügen, um eine gelingende Begutachtung auf diesem Weg zu sichern. Soweit sich Pflegeeinrichtungen dazu entschließen, den Medizinischen Diensten hier die Arbeit abzunehmen, sollte zuvor über eine angemessene Vergütung gesprochen werden.
Die Ergebnisse der Studie des MD Bund finden Sie unter: https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/SPRINT-Studie_Abschlussbericht_Dez_2022.pdf
Medizinischer Dienst Bund vervollständigt die neuen Begutachtungsrichtlinien
Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) war der Medizinische Dienst Bund (MD-Bund) aufgefordert, die Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit (BRi) gemäß § 17 SGB XI an die mit dem PEUG getroffenen Regelungen anzupassen. Kernpunkt war die Neuordnung des Begutachtungsverfahrens den Paragrafen 18a ff. SGB XI.
Mit § 142a SGB XI wurde der MD-Bund ermächtigt, Regelungen für die Begutachtung nach strukturierten telefonischen Interviews in den BRi zu verankern. Die sogenannten „telefonischen Begutachtungen“ sind, nicht regelhaft, sondern ergänzend oder alternativ zur Untersuchung der Versicherten im Wohnbereich, unter bestimmten Voraussetzungen seit 18. November 2023 möglich. Die BRi in dieser Fassung war jedoch unvollständig, da das Kapitel 3.4 („Begutachtung bei Krisensituationen“) fehlte. Diese Lücke wurde nunmehr gefüllt und die BRi in einer vervollständigten Fassung vom 21. Dezember 2023 veröffentlicht, die mit Wirkung zum 13. Januar 2024 in Kraft getreten sind.
Alle wichtigen Einzelheiten und Informationen zu den Begutachtungen nach strukturiertem telefonischem Interview finden Sie auf unseren Seiten unter dem Button ‘Begutachtungsrichtlinien‘ auf der Seite ‘Begutachtung nach Telefoninterview‘.
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz(GVWG)
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Reform der
Pflegeversicherung zugestimmt. Demnach sollen u.a. ab September
2022 Versorgungsverträge nur noch mit Einrichtungen geschlossen
werden, die eine tarifliche Bezahlung der Mitarbeitenden
nachweisen können. Auch ein bundeseinheitliches
Personalbemessungsinstrument für die stationären
Pflegeeinrichtungen soll es geben, mit dem der Personalbedarf
einrichtungsindividuell berechnet werden kann, der sich dann an
der Bewohner*Innenstruktur der Einrichtungen orientiert. Im
ambulanten Pflegebereich sollen die Sachleistungsbeträge um fünf
Prozent angehoben werden. Stationär versorgte pflegebedürftige
Menschen sollen von den stetig gestiegenen Eigenanteilen an den
pflegebedingten Aufwendungen entlastet werden und das umso mehr,
je länger sie in der Pflegeeinrichtung leben. Durch Zuschläge
sollen die Pflegekassen im ersten Jahr fünf Prozent der durch
die Bewohner*Innen zu tragenden pflegebedingten Aufwendungen
übernehmen, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und danach
70%. Die Betonung liegt hier auf den pflegebedingten
Aufwendungen, die etwa knapp 40% der gesamten Zuzahlung
ausmachen. Weitere ca. 40% des Zuzahlungsbetrages gelten die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung und etwa 20% für
Investitionskosten ab. Die pflegebedingten Aufwendungen belaufen
sich derzeit bundesdurchschnittlich auf 830 Euro und bedeutet
demnach eine monatliche Entlastung von 41,50 Euro im ersten Jahr
der vollstationären Versorgung. Bei den durch die Bewohner*Innen
im Bundesdurchschnitt selbst zu tragenden Gesamtkosten von etwa
2.000 Euro wird die Relation der tatsächlichen Entlastung
deutlich. Hinzu kommt, dass die meisten der neu in die
Pflegeeinrichtungen einziehenden Bewohner*Innen innerhalb des
ersten Jahres ihres Aufenthaltes versterben. In der
Gesetzesbegründung finden sich diese Fakten nicht. Alle
beschlossenen Änderungen finden Sie >hier<
GKV-Spitzenverband aktualisiert die Begutachtungsrichtlinien
Die Begutachtungsrichtlinien zum Verfahren zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit (BRi) sind nunmehr in einer dritten Auflage
erschienen. Der GKV-Spitzenverband hatte mit Beschluss vom 23.
März 2021 Anpassungen der Begutachtungskriterien vorgenommen und
damit die Bewertung der Fähigkeiten in den einzelnen
Lebensbereichen (Modulen) konkretisiert. Hingegen ist die
Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments unverändert
geblieben. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den
beabsichtigten Änderungen der Richtlinien mit Schreiben vom
23.04.2021 mit Auflagen zugestimmt. Der GKV-Spitzenverband gibt
an, diese Auflagen fristgerecht umgesetzt zu haben, weshalb die
BRi in der aktualisierten Fassung nunmehr veröffentlicht werden
konnten. Die BRi finden Sie >hier<
Siebter Pflegebericht durch die Bundesregierung
verabschiedet
Das Bundeskabinett hat den nunmehr siebten Pflegebericht, mit
dem über die Entwicklung der Pflegeversicherung in den Jahren
2016 bis 2019 berichtet wird, verabschiedet. Wesentliche Inhalte
beziehen sich auf die Gesetzgebung im Berichtszeitraum, wie u.a.
die Pflegestärkungsgesetze, das Pflegeberufegesetz und auch das
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Gemäß § 10 Absatz 1 SGB XI ist
die Bundesregierung verpflichtet, regelmäßig aller vier Jahre
über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der
pflegerischen Versorgung zu berichten. Der aufgrund der
Corona-Situation verspätet veröffentlichte Bericht gliedert sich
in vier Kapitel, mit denen
a) bisherige Entwicklungen und Herausforderungen in der
Pflegeversicherung beschrieben werden,
b) umgesetzte oder initiierte Gesetze,
c) ein Ausblick auf geplante Gesetzesvorhaben sowie
d) Daten, Zahlen und Fakten zum Stand der pflegerischen
Versorgung dargestellt werden.
Den vollständigen Bericht finden Sie >hier<
Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von
Qualitätsprüfungen
Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr Regelungen zur
Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB
XI veröffentlicht. Diese sind inhaltlich den Kriterien der
Hygienekonzepte der medizinischen Dienste angepasst. Danach gilt
für Regelprüfungen in vollstationären Einrichtungen, dass
Regelprüfungen, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten, in den
Pflegeeinrichtungen stattfinden, in denen die Bewohner*Innen im
Rahmen der Reihenimpfung ein Impfangebot gegen SARS-CoV-2
erhalten haben (2. Dosis plus 14 Tage). In Einrichtungen, in
denen noch keine Impfungen stattgefunden haben, die aber mit
einer stabilen Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen mit
SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner*Innen innerhalb der letzten
sieben Tagen vor Prüfbeginn liegen, können Regelprüfungen
durchgeführt werden. Grundsätzlich finden in Einrichtungen mit
aktuellem Ausbruchsgeschehen oder dem Verdacht auf eine
Infektion mit SARS-CoV-2-Virus keine Regelprüfungen statt. Für
ambulante Pflegeeinrichtungen, Tagespflegen und solitäre
Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt, dass ab dem Zeitpunkt, an dem
von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen
bestimmten Stellen bestätigt wurde, dass die Personen mit der
höchsten und mit hoher Priorität (siehe § 2 und § 3 der
Corona-Impfverordnung) ein Impfangebot erhalten haben (2. Dosis
plus 14 Tage), werden Regelprüfungen in ambulanten
Pflegediensten, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten,
durchgeführt. Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen, wie für
die stationären Pflegeeinrichtungen. Die vollständigen
Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit der
Qualitätsprüfungen finden Sie >hier<