Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Mit § 40 Absatz 4 SGB XI werden die Pflegekassen verpflichtet, bei anerkannter Pflegebedürftigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Anpassung des individuellen Wohnumfeldes auf Antrag zu bezuschussen. Dies können z.B. Um- und Einbauten in der Wohnung sowie technische Hilfen im Haushalt sein, wenn

  1. die häusliche Pflege im Einzelfall dadurch ermöglicht oder
  2. die häusliche Pflege erheblich erleichtert oder
  3. eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Jede Maßnahme, mit der eines der genannten Ziele erreicht werden kann, ist bis maximal 4.000 Euro bezuschussungsfähig.

Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds kann auch sein, dass – wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine andere, den Anforderungen der pflegebedürftigen Person entsprechende Wohnung Rechnung getragen werden kann – die Kosten des Umzugs bezuschusst werden.

Soweit bei individuellen Wohnraumanpassungen in die Bausubstanz eingegriffen werden muss und es sich nicht um Wohneigentum handelt, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden mietrechtlichen Fragen durch die antragstellende Person mit dem Eigentümer selbst zu klären. Die Pflegekassen fragen im Regelfall die Genehmigung des Eigentümers zu Umbauten des genutzten Wohnraums vor einer Entscheidung ab.

Zuschüsse zur Anpassung des individuellen Wohnumfeldes sollen vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Über den Antrag haben die Pflegekassen innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird der Medizinische Dienst in die Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses einbezogen, ist die Entscheidung der Pflegekassen innerhalb von fünf Wochen zu treffen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, sind die Pflegekassen verpflichtet, dies der antragstellenden Person – unter Darlegung der Gründe – rechtzeitig mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, gilt der Antrag auf Bezuschussung als genehmigt.

Für die Pflegekassen bestehen im Zusammenhang mit wohnumfeldverbessernden Maßnahmen umfangreiche Beratungs- und Informationspflichten nach den Paragrafen 7 und 7a SGB XI. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit haben die Medizinischen Dienste, soweit erforderlich, gegenüber den Pflegekassen Empfehlungen über notwendige Versorgungen mit technischen Pflegehilfsmitteln und/oder baulichen Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes abzugeben.

Empfehlungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds können auch im Rahmen von Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3 SGB XI abgegeben werden. Soweit die pflegebedürftige Person dagegen nicht widerspricht, gelten diese Empfehlungen als Antrag.

Der GKV-Spitzenverband hat Empfehlungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds und ein strukturiertes Verzeichnis möglicher wohnumfeldverbessernder Maßnahmen veröffentlicht. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.

 

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Sachverständigenbüro Pflege Leipzig
Giebnerstraße 13
04279 Leipzig